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Quelle:datenschutz.org
Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

                          Geltungsbereich
Nachstehende Bedingungen gelten für alle Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der Firma Fluorkunststofftechnik Baginski, Wiehl. Anderslautende Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich anerkannt werden.

I. Anwendungen
1. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich.
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Alle Angebote sind freibleibend soweit sie nicht anders bezeichnet sind
2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbezeichnungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.
3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen davon nicht berührt.

II. Preise
1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
2. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgeblichen Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich Lieferer und Besteller über eine Anpassung der Preise und der Kostenanteile für Formen/Werkzeuge verständigen.
3. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.
4. Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (=Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.

III. Liefer- und Abnahmepflicht
1. Die in der Auftragsbestätigung von Fluorkunststofftechnik Baginski angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich, gelten nur annähernd als vereinbart und werden bestmöglich eingehalten, es sei denn, ein verbindlicher Liefertermin ist als solcher ausdrücklich vereinbart, bestätigt und gekennzeichnet. Eine allfällige Überschreitung der Liefertermine berechtigt den Käufer nicht zur Annahmeverweigerung, zum Rücktritt und/oder zur Forderung von Schadenersatz.
2. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellung, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich ist.
3. Wird eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist aus Gründen nicht eingehalten, die der Lieferer zu vertreten hat, so hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Verzugsentschädigung, diese beträgt 1 % des Wertes des in Verzug befindlichen Teils, max. jedoch 5 %. Dies gilt nicht, soweit der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
4. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu +/- 10 % sind zulässig.
5. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb drei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine 2wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu fordern.
6. Rücknahme von Liefergegenständen durch den Lieferer im Kulanzwege setzen einwandfreien Zustand, Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung nach Terminvereinbarung voraus. Der Lieferer ist zur Berechnung angemessener, ihm durch die Rücknahme entstehender Kosten berechtigt.
7. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung, einschließlich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, wegen des noch nicht erfüllten Teils ist ein Rücktritt vom Vertrag nur dann möglich, wenn die Ereignisse höherer Gewalt über einen längeren Zeitraum als einen Monat andauern und der Rücktritt auch unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers angemessen ist. Der höheren Gewalt stehen rechtmäßiger Streik und Aussperrung sowie alle sonstigen Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, wie z.B. Betriebsstörungen gleich. Der Lieferer ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen.
8. Lieferverzug tritt unsererseits nicht ein, solange der Besteller in Verzug mit irgendeiner Leistung, insbesondere Zahlungsverzug, uns gegenüber ist.

IV. Verpackung, Versand, und Gefahrenübergang
1. Sofern nicht anderes vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen.
2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

V. Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher, dem Lieferer gegen den Besteller zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.
2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach & 950 BGB im Auftrag des Lieferers, dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts seiner Ware zum Netto-Fakturenwert der be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche des Lieferers gem. Absatz 1 dient.
3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil des Lieferers an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
4. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber dem Kunden des Bestellers erforderlich sind.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und / oder 3 zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 4 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.
6. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
7. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.
8. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleibt vorbehalten.

VI. Zusicherung und Mängelhaftung
1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zu Prüfung vorgelegt werden. Die Zusicherung für bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstandes und für die Leistungen von Formen/Werkzeugen bedarf der Schriftform in der Auftragsbestätigung. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung.
2. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf eine Woche nach Feststellung. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, Gewährleistungsansprüche sechs Monate nach Wareneingang.
3. Bei begründeter Mängelrüge, wobei für Qualität und Ausführung die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind, ist der Lieferer nach seiner Wahl zur unentgeltlichen Mangelbeseitigung oder zur kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, insbesondere erweist sich die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung als unmöglich oder schlägt diese aus sonstigen Gründen fehl, ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung geltend zu machen. Der Lieferer haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere sind Folgeschäden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte, gleiches gilt dann, wenn der Besteller einen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung aufgrund des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft geltend macht. Sofern der Lieferer eine vertragswesentliche Pflicht oder eine Kardinalpflicht schuldhaft verletzt, ist der Schadenersatz auf den bei Abschluss des Vertrages vorhersehbaren Schaden begrenzt.
4. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.


VII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
1. Weitergehende Ansprüche als im Rahmen der Gewährleistungshaftung zugunsten des Bestellers vorgesehen, stehen diesem, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, nicht zu. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung von Nebenpflichten oder wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß.
2. Soweit im Vorstehenden die Haftung des Lieferers gegenüber dem Besteller eingeschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der Mitarbeiter, Angestellten, Arbeitnehmer oder Stellvertreter des Lieferers.
3. Die Haftung nach § 1,4 Produkthaftungsgesetzt bleibt unberührt.

VIII. Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an den Lieferer zu leisten.
2. Falls nicht anders vereinbart ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 2 % Skonto innerhalb 10 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung. Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt.
3. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, 4 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu berechnen. Dies gilt nicht, soweit der Besteller dem Lieferer nachweist, dass infolge des Zahlungsverzuges gar kein oder ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist. Der Lieferer ist berechtigt, den Nachweis eines höheren Schadens zu führen und diesen dann geltend zu machen.
4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbunden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Forderung anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller zu, soweit ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

IX. Formen / Werkzeuge
1. Der Preis für Formen/Werkzeuge enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die der Lieferer zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.
2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen / Werkzeuge. Formen / Werkzeuge werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen / Werkzeuge verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und vorherige Benachrichtigung des Bestellers.
3. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen / Werkzeuge werden, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für sie auf ihn über. Die Übergabe an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen / Werkzeuge ist der Lieferer bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Der Lieferer hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.
4. Bei bestellereigenen Formen / Werkzeuge gemäß Abs. 3 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen / Werkzeugen zu. 

X. Materialbeistellungen
1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
3. Beigestellte Materialien bleiben im Eigentum des Lieferers, eine Be- oder Weiterverarbeitung erfolgt stets für den Lieferer.

XI. Schutzrechte
1. Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferer wird den Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer –ohne Prüfung der Rechtslage- berechtigt, die Arbeit einzustellen.
2. Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt, sonst ist er berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.
3. Dem Lieferer stehen Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes, z. Zt. Wiehl
2. Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Verbindlichkeiten ist der Firmensitz von Fluorkunststofftechnik Baginski, z.Zt. Wiehl.
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht, die Geltung des UN Kaufrechts ist ausdrücklich ausgeschlossen.
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